AGB LIECHTERWAERK – TANJA KREBS

Mit den AGB soll ein gerechter Interessenaustausch zwischen Fotografin und Kund:innen erreicht werden.

 

DEFINITIONEN

FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNG

„Fotografische Dienstleistung“ bezeichnet das Ergebnis einer von der Fotografin für die Kund:innen geleistete Arbeit, gemäss der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung.

 

Fotografin

Die „Fotografin” ist die für die Leistung der fotografischen Dienstleistung beauftragte Person.

 

Kund:innen

Die „Kund:innen“ sind die Personen, welche die fotografische Dienstleistung bei der Fotografin bestellen.


PARTEIEN

Die „Parteien“ sind die Fotografin und die Kund:innen.

 

EXEMPLAR DER FOTOGRAFISCHEN DIENSTLEISTUNG

Jede Wiedergabe der fotografischen Arbeit in analoger oder digitaler Form auf einem Datenträger, insbesondere auf Papier, Diapositiven, CD-ROMs, Computerfestplatten, gilt als „Exemplar der fotografischen Arbeit” oder als „Exemplar”.

 

LEISTUNG DER FOTOGRAFISCHEN ARBEIT

Die Gestaltung der fotografischen Dienstleistung liegt voll und ganz im Ermessen der Fotografin. Insbesondere steht ihr die alleinige Entscheidung über die technischen und künstlerischen Gestaltungsmittel wie zum Beispiel Beleuchtung, Bildkomposition und Bildbearbeitung zu.

Bei der Ausführung der fotografischen Dienstleistung kann die Fotografin Hilfspersonen ihrer Wahl einsetzen. Die Fotoapparate und -materialien sowie die sonstigen Geräte, die für die fotografische Arbeit nötig sind, werden von der Fotografin besorgt. Vorbehältlich gegensätzlicher schriftlicher Vereinbarung sind die Kund:innen dafür verantwortlich, dass die zur fotografischen Arbeit nötigen Orte (Locations), Gegenstände und Personen rechtzeitig zur Verfügung stehen.

Verschieben die Kund:innen den Aufnahmetermin weniger als drei Stunden vor dem Termin, ohne berechtigten Grund oder erscheinen die Kund:innen ohne Abmeldung nicht zum Termin, so hat die Fotografin Anspruch auf Ersatz der bereits angefallenen Kosten (inkl. Drittkosten). Zusätzlich steht ihr eine Entschädigung zu. Diese beträgt mindestens 50 % des Honorars, welches für die Ausführung der ausgefallenen Aufnahmesitzung geschuldet wäre.

Für Hochzeitsreportagen gilt folgendes: Bei Absage oder anderweitigem vorzeitigem Rücktritt vom Vertrag durch die Kund:innen gelten folgende Konditionen:

  • Erfolgt der Rücktritt 3 Monate oder früher vor dem Fototermin, so hat die Fotografin Anspruch auf die Anzahlung. Eine schon erfolgte Anzahlung wird entsprechend nicht zurückerstattet.

  • Erfolgt der Rücktritt zwischen 3 Monaten und 2 Wochen vor dem Fototermin, so hat die Fotografin Anspruch auf die Anzahlung sowie 10% des Honorars gemäss Ziff. 4.1.

  • Bei einem Rücktritt 2 Wochen oder früher vor dem Fototermin hat die Fotografin Anspruch auf die Anzahlung sowie 30% des Honorars.

 

RECHTE DRITTER

Wenn die Kund:innen der Fotografin angegeben haben, welche Personen im Rahmen der fotografischen Arbeit zu fotografieren sind, haben die Kund:innen dafür zu sorgen, dass diese Personen ihre Zustimmung zum Gebrauch gegeben haben, den die Kund:innen von ihrem Bild im Rahmen der Verwendung der fotografischen Arbeit machen wollen.

Wenn die Kund:innen der Fotografin Gegenstände übergeben oder ihr bestimmte Orte angegeben haben, die im Rahmen der fotografischen Arbeit fotografiert werden sollen, haben die Kund:innen dafür zu sorgen, dass kein Recht Dritter dem Gebrauch entgegensteht, den die Kund:innen von dem Bild dieser Gegenstände oder Orte (Locations) im Rahmen der Verwendung der fotografischen Arbeit machen wollen.

Falls die in den beiden vorstehenden Absätzen vorgesehenen Verpflichtungen verletzt werden, verpflichten sich die Kund:innen, der Fotografin jeden Schadenersatz zurückzuerstatten, zu dem dieser zugunsten der Berechtigten verurteilt werden könnte, und sie für sämtliche Kosten der Prozessführung gegen die Berechtigten zu entschädigen.

HAFTUNG DER FOTOGRAFIN

Die Fotografin haftet, einschliesslich einer Mängelhaftung, nur für vorsätzliches und grobfahrlässiges Verhalten. Die Haftungsbeschränkung gilt auch für das Verhalten ihrer Angestellten und Hilfspersonen.

Die Kund:innen haben ihre Mängelrüge innerhalb von sechs Werktagen ab Lieferdatum des Werks schriftlich geltend zu machen, ansonsten gilt die fotografische Arbeit als genehmigt und es können keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden. Ist es der Fotografin aufgrund von höherer Gewalt (z. B. Unfall, Krankheit, Naturkatastrophen, Epidemien, o. ä.)
nicht möglich, den Auftrag auszuführen, verzichten die Kund:innen auf Schadenersatzforderungen bzw. die Abwälzung etwaiger Mehrkosten auf die Fotografin. Die Fotografin bemüht sich in diesem Fall jedoch dringend, einen Ersatz zu stellen. Ein Ersatz kann nicht garantiert werden.

 Nutzungsrecht und Verwendung DER FOTOGRAFISCHEN ARBEIT DURCH Die Kund:innen

Die Kund:innen dürfen die fotografische Arbeit nur zu dem mit der Fotografin vereinbarten Zweck verwenden. Jede vereinbarungswidrige Verwendung verpflichtet die Kund:innen, der Fotografin eine Entschädigung in der von der Fotografin definierten genannten Höhe zu leisten. Nur die Kund:innen sind berechtigt, im Rahmen der mit der Fotografin getroffenen Vereinbarung von der fotografischen Arbeit Gebrauch zu machen. Ohne gegenseitige schriftliche Vereinbarung sind die Kund:innen nicht berechtigt, Dritten das Recht auf Verwendung der fotografischen Arbeit zu überlassen. Die Kund:innen bemühen sich bei der mit der Fotografin bestimmte Verwendung des Werks den Namen der Fotografin (Liechterwaerk – Tanja Krebs, liechterwaerk.com) in geeigneter Form zu erwähnen. In keinem Fall darf er das Werk der Fotografin als sein eigenes ausgeben.Veränderungen an der fotografischen Arbeit durch die Kund:innen (Bildbearbeitungen, Filter o. ä.) sind zu unterlassen. Ausgeschlossen von der Nutzung der fotografischen Arbeit durch die Kund:innen ist die kommerzielle Nutzung und der Weiterverkauf, wenn nicht anders in einem Vertrag festgehalten. 

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) bleiben vorbehalten.

NUTZUNGsRECHT & VERWENDUNG DER FOTOGRAFISCHEN ARBEIT Durch die Fotografin

Die Fotografin darf die fotografische Arbeit nur zu dem mit den Kund:innen vereinbarten Zweck verwenden. Die Fotografin hat das Recht die entstandene fotografische Arbeit für persönliche Zwecke zu nutzen. Veröffentlichung (insbesondere im Internet, der Website und auf Social Media) bedürfen der mündlichen oder schriftlichen Zustimmung der Kund:innen. Welche Bilder veröffentlicht werden, wird ebenfalls mit den Kund:innen im Voraus besprochen.Veröffentlichte Bilder durch die Fotografin können in schriftlicher oder mündlicher Form wieder rückgerufen werden. Die Fotografin bemüht sich um die Entfernung der Bilder, kann diese aber nicht garantieren.

 

REFERENZEN

Die Fotografin hat das Recht, insbesondere in Veröffentlichungen (Internet, Drucksachen), bei Ausstellungen und bei Gesprächen mit potenziellen Kund:innen auf die Zusammenarbeit mit den Kund:innen und auf die für ihn geschaffene fotografische Arbeit hinzuweisen. 

 

GÜLTIGKEIT

Grundsätzlich gelten die AGB für jegliche Verträge zwischen dem Fotografen und den Kund:innen. Änderungen sind möglich und bedürfen aber der Schriftform.

 

ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND

Auf Verträge zwischen den Kund:innen und der Fotografin ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Geschäftssitz der Fotografin.




Niederwangen, 25. März 2020